V E R E I N S S A T Z U N G
(Vereinsregister Nr. 214 AG Plettenberg)
§ 1 Name, Sitz, Embleme, Farben und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
„ SCHÜTZENVEREIN PLETTENBERG-OESTERTAL E.V. ″
Er ist beim Amtsgericht Plettenberg in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Schützenverein hat seinen Sitz in den Ortschaften des Oestertals der Stadt Plettenberg / Westfalen.
3. Die Vereinsembleme zeigen den Himmelmerter Glockenturm und das Plettenberger Stadtwappen.
Die Farben des Vereins sind „grün-weiß“, sein Wahlspruch lautet „Ordnung – Einigkeit – Frohsinn“.
4. Der Schützenverein Plettenberg-Oestertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Schießsport, sowie der Jugend- und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen, der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der in § 2 bestimmten Aufgaben und Ziele.
§ 2 Aufgabengebiete und Zielsetzungen
Der im Jahre 1927 als Schützenverein Oestertal neugegründete
„SCHÜTZENVEREIN PLETTENBERG-OESTERTAL E.V.“
– von 1877 bis 1918 Schützengemeinschaft Ebbetal –
bekennt sich zu den Idealen der Heimatliebe, der Kameradschaft und des gutbürgerlichen Geistes der Städte und Orte, aus denen die Schützenvereinigungen hervorgegangen sind.
Der Schützenverein Plettenberg-Oestertal ist ein gemeinnütziger Schießsportverein. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art, sowie der Ertüchtigung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend (s. § 11 a), durch Pflege der Leibeserziehung, der Kameradschaft und des Schützenbrauchtums.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Außerdem enthält sich der Verein jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung konfessioneller Ziele.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) aktive und inaktive Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder unter 15 Jahre,
c) vereinsfördernde Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder (s. § 18).
2. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der in geordneten Verhältnissen lebt und einen guten Leumund hat, soweit er die im § 2 angegebenen Ideale, Interessen und Ziele des Vereins bejaht.
3. Durch seinen Beitritt zum Verein verpflichtet sich ein jedes Mitglied die Vereinssatzung anzuerkennen.
4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austrittserklärung mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden (s. § 5).
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss schriftlich Berufung einlegen.
Der Ehrenrat (s. § 14) entscheidet dann durch Beschluss endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. Den Verein nach besten Kräften zu fördern.
2. Die festgesetzten Beiträge zu leisten.
3. Die Vorstandsanordnungen zu respektieren, welche zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen erlassen werden.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht bezahlt werden.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder haben Beitragsfreiheit.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt im dreijährigen Wechsel drei Kassenprüfer(innen).
§ 8a Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftführer(in), dem Sportleiter, dem/der Schatzmeister(in), dem Schützenoberst und dem/der Schriftführer(in).
Für besondere Aufgaben, die vom Vorstand nicht selbst wahrgenommen werden, kann er Vereinsmitglieder, u.a. als Vereinsdelegierte, Schießwart, Sozialwart, Vereinsvertreter usw. zur Erledigung bestimmter Aufgaben und zur Unterstützung der Vorstandsarbeit bestellen.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar auf den Mitgliederversammlungen mit ungeraden Zahlen jeweils der/die Vorsitzende, der Sportleiter, der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in) und mit geraden Jahren der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer(in) und der Schützenoberst, der allerdings vom Offizierskorps gewählt und von der Mitgliederversammlung nur bestätigt wird.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 8b Gesamtvorstand
1. Zum Gesamtvorstand gehören
(1) der Vorstand (§ 8 a),
(2) der jeweils regierende Schützenkönig mit seinem Adjutanten,
(3) der Schießmeister für den traditionellen Schießbetrieb,
der Schießmeister für den sportlichen Schießbetrieb,
der Adjutant des Schützenoberst,
der Biergerichtspräsident,
der/die Jugendleiter(in),
der 1. Schützenhauptmann und
(4) vier Beisitzer(innen).
2. Für eine Amtszeit von zwei Jahren werden gewählt –
die Schießmeister, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Sportschützenversammlung,
der Adjutant des Schützenoberst vom Schützenoberst,
der Biergerichtspräsident von der Biergerichtskommission,
der/die Jugendleiter(in) vom Vereinsjugendtag und
der 1. Schützenhauptmann vom Schützenkompanietag –
alle Funktioner sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
4. Der Gesamtvorstand unterstützt den Vorstand bei der Vereinsleitung.
5. Gesamtvorstandssitzungen und Sitzungen des erweiterten Gesamtvorstandes (§ 8 c) werden von dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter(in) einberufen und geleitet. Wie bei Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen auch, sind von diesen Sitzungen Protokolle zu fertigen.
§ 8c Vereinsbeirat
1. Zum Vereinsbeirat (= erweiterter Gesamtvorstand) gehören
(1) der Gesamtvorstand (§ 8 b),
(2) die Vereinskassenprüfer(innen) (§7)
(3) der jeweils amtierende Schützenkaiser und
der jeweils amtierende Jungschützenkönig (ab 16. Lebensjahr),
(4) die gemäß § 8 a Abs. 2 vom Vorstand für besondere Aufhaben benannten Vereinsmitglieder und
(5) soweit sonst erforderlich Einzuladende.
2. Der Vereinsbeirat ist Hilfsorgan bei der Vereinsleitung.
§ 9 Sportschützen Oestertal
1. Zu den „Sportschützen Oestertal“ gehören alle den Schießsport aktiv ausübenden Mitglieder des Vereins.
2. Unter Aufsicht des Vorstandes, werden mit Unterstützung der Schießkommission, alle sportlichen und traditionellen Schießen durchgeführt.
§ 10 Biergericht
Die Durchführung der traditionellen Biergerichtsverhandlung, während des alljährlichen Schützenfestes, obliegt der Biergerichtskommission.
Dieser Kommission steht als Leiter der Biergerichtspräsident vor.
§ 11 Offizierskorps
Das Offizierskorps ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen und Festumzügen verantwortlich.
Der Schützenoberst ist der Vorgesetzte aller Offiziere. Seine Anordnungen, die er im Vereinsinteresse auf Weisung und im Auftrage des Gesamtvorstandes gibt, ist Folge zu leisten.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich zusammen
a) aus den Großkreuzträgern des Vereinsdienstordens und
b) den Ehrenmitgliedern des Vereins.
Er wird vom Gesamtvorstand einberufen, wenn vereinsinterne Streitigkeiten zu schlichten und zu klären sind.
Seinem Schiedsspruch sollen sich die beteiligten Personen unterwerfen.
Der Ehrenrat wählt sich bei Einberufung einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Es findet eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll in der Regel am 1. Samstag nach Aschermittwoch stattfinden. Zu der Versammlung sind die Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher durch Rundschreiben oder Aushang einzuladen.
Der Aushang ist an 3 Orten im Vereinsgebiet anzuschlagen. Die Orte des Aushangs werden vom Vorstand durch gesonderten Beschluss festgelegt und in den Vereinsnachrichten oder durch Rundschreiben veröffentlicht. Der Vorstand kann bei Bedarf die Aushangsorte neu festlegen. Er hat dies wie oben beschrieben zu veröffentlichen.
Auswärtige Mitglieder werden durch Anschreiben eingeladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses der Gesamtvorstand oder mindestens 40 Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bzw. Verschmelzung mit einem anderen Verein betreffen.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Vorsitzenden und Geschäftsführer(in) zu unterschreiben ist.
5. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Ehrungen
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder mit 50-jähriger Mitgliedschaft sind zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Ein(e) langjährig verdiente(r) Vereinsvorsitzende(r) kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden des Vereins gewählt werden.
Ehrenmitglieder mit ganz besonders verdienstvoller Bindung an den Verein werden zusätzlich mit Sitz und Stimme auf Lebenszeit in den Gesamtvorstand gewählt.
§ 15 Oestertaler Schützenfest
Der Schützenverein Plettenberg-Oestertal veranstaltet nach Möglichkeit alljährlich das Oestertaler Schützenfest.
§ 16 Schützenkönigs-Vogelschießen
Der Schützenkönig wird beim alljährlichen Vogelschießen unter den über 21 Jahre alten, männlichen Mitgliedern ermittelt.
Der Schütze, der den letzten Rest des Vogels von der Stange schießt, ist Schützenkönig.
Er wählt in freier Entscheidung seine Schützenkönigin.
§ 17 Vereinsauflösung oder –Verschmelzung
1. Die Auflösung des Vereins oder seine Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Plettenberg, mit der Auflage, dieses entsprechend dem gemeinnützigen Satzungszweckes (gemäß § 1 Ziffer 4) zu verwenden.
3. Bei der Verschmelzung des Schützenvereins mit einem anderen Verein ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18
Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. März 2004 wurde die Vereinssatzung neu gefasst.
Die aktuelle Satzung steht ebenfalls als Satzung 2004 zur Verfügung.